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Verbraucherschutz - Grundlagen | |
Gewährleistung, Garantie, Umtausch, Geld zurück ? Welche Leistungen können vom Verkäufer erwartet werden, wenn ein Gerät Schwierigkeiten macht?
Mit dem Jahresbeginn 2002 wurde die Verjährungsfrist für die Haftung für mangelhafte Produkte durch den Verkäufer von 6 Monaten auf 2 Jahre heraufgesetzt. Für die Verbraucher ist das praktisch. Aber unter welchen Umständen können Ansprüche geltend gemacht werden?
Gewährleistung
Durch die Gesetzenänderung hat der Verkäufer dem Kunden für zwei Jahre eine Gewährleistung einzuräumen, wenn die Waren zum Zeitpunkt des sogenannten Gefahrübergangs einen Mangel aufweist. Dies ist in der Regel der Zeitpunkt der Übergabe der Ware. Gewährleistung tritt auch ein, wenn der Mangel erst später erkennbar wird (z.B.: „kalte“ Lötstellen).
Zeigt sich ein Mangel innerhalb von sechs Monaten nach dem Gefahrenübergang, wird gesetzlich vermutet, dass er bereits von Anfang an vorlag. Der Verkäufer kann diese Vermutung widerlegen.
Der Verkäufer oder Hersteller kann jedoch nicht für die unbegrenzte Haltbarkeit einer Ware oder für Probleme, die durch unsachgemäßen Gebrauch entstehen, in Verantwortung genommen werden.
Wird eine mangelhafte Ware ausgehändigt, kann der Kunde zunächst die Nacherfüllung - in der Regel den Austausch gegen ein korrekt funktionierendes Exemplar der Ware - verlangen. Bisweilen ist das nicht möglich, weil sie unverhältnismäßig ist oder der Verkäufer nicht in der Lage ist, sie in einer angemessenen Frist zu leisten. Dann erst kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (d.h. die defekte Ware abgeben und sein Geld zurückbekommen) oder eine Preisminderung verlangen und die Ware behalten.
Wenn durch das fehlerhafte Produkt ein nachweisbarer Schaden verursacht wurde, kann sogar Schadensersatz verlangt werden. Eventuell sind dann auch Ansprüche gegen den Hersteller (nach dem Produkthaftungsgesetz) gegeben.
Als Mangel gilt ebenfalls der Verkauf gebrauchter Ware, die nicht als solche gekennzeichnet ist bzw. wenn der Käufer vor Vertragsabschluß nicht über diesen Umstand informiert wurde.
Zur maßgeblichen Beschaffenheit zählen auch Eigenschaften, die der Kunde nach öffentlichen Werbeaussagen erwarten durfte.
Innerhalb der zweijährigen gesetzlichen Gewährleistungsfrist kann der Käufer gegenüber dem Händler sämtliche Rechtsmittel - bis hin zur Klage - in Anspruch nehmen.
Für Privatgeschäfte - zum Beispiel den Kauf eines gebrauchten Produktes - gibt es keine Gewährleistung.
Garantie
Während ein Verkäufer gesetzlich zur Gewährleistung verpflichtet ist, handelt es sich im juristischen Sinn bei einer Garantie um eine freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers. Auch hier wird Mängelfreiheit innerhalb eines bestimmten Zeitraums, der meist über die zweijährige Gewährleistungsfrist hinaus geht, zugesichert.
Eine Garantie kann auch Mängel betreffen, die erst nach der Übergabe entstehen. Der Garantiegeber kann für seine Leistungen eigene Bedingungen formulieren. Beispielsweise kann der Austausch von Verschleiß- oder Verbrauchsteilen (z.B. Batterien) ausgeschlossen werden oder umgekehrt für Ersatz-Verschleissteile wie Projektorenlampen können günstige Sonderpreise angeboten werden. Vom Kunden kann die Übernahme von Versand- oder Arbeitskosten verlangt werden. Die Garantieerklärung muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen, nach ihr richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
Die gesetzliche Gewährleistung bleibt neben einer Garantie bestehen.
Rücktritt vom Kaufvertrag
Ein Rücktrittsrecht, geltend zu machen innerhalb von zwei Wochen, gibt es nur für Haustür- und Abzahlungsgeschäfte oder im Versandhandel. Auf dieses Widerrufsrecht muss der Käufer vom Verkäufer sogar ausdrücklich hingewiesen werden, sonst verlängert sich die Widerrufsfrist auf ein Jahr.
Allerdings kann auch mit einem Einzelhändler ein Rücktrittsrecht des Käufers ausdrücklich vereinbart werden (Überlegungsfrist).
Kulanz
Viele Kunden glauben, man könne ohne Angabe von Gründen - weil man zum Beispiel mit der Bedienung einer Settopbox nicht klar kommt - innerhalb eines gewissen Zeitraums von jedem Vertrag zurücktreten. Das ist jedoch nicht der Fall - Verträge sind grundsätzlich einzuhalten. Ein Händler kann also nicht gezwungen werden, fehlerfreie Ware zurück zu nehmen. Er kann dies jedoch freiwillig auf dem Wege der Kulanz tun.
Viele Elektronikhändler haben ihren Kunden die Rücknahme oder den Umtausch von DVB-T Zimmerantennen und Settopboxen angeboten. Streng genommen müsste das schriftlich vereinbart werden. Viele Händler haben das für die DVB-T Geräte, die nicht nur für die Kunden gewöhnungsbedürftig waren, jedoch auch ohne bürokratische Formalitäten ermöglicht.
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