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Parteivertreter in Kontrollfunktionen (3/5) | |
Ende 2017 wählte die Versammlung der rheinland-pfälzischen Medienanstalt LMK Marc Jan Eumann zu ihrem Direktor. Er war zuvor als Staatssekretär für die Medienpolitik der abgewählten NRW-Landesregierung verantwortlich. Juristischen Ärger gab es um das Verfahren, durch das er installiert wurde.
Rheinland-Pfalz: Personalie Eumann löst Widerspruch aus
Jan Marc Eumanns (SPD) rot-grüne Koalition in NRW hatte 2017 ihre Mehrheit und er den Job als für die Medienpolitik verantwortlicher Chef der Staatskanzlei verloren. Es traf sich, dass kurz darauf der mit 200.000 Euro dotierte Chefposten der Landeszentrale für Medien und Kommunikation Rheinland-Pfalz (LMK) neu zu besetzen war. Seine Vorgängerin Renate Pepper war 2012 - nach langjähriger Tätigkeit für die SPD im Landtag - an die Spitze der LMK gebracht worden und ging im April 2018 auf Rente.
Ein paar Tage später bekam das ein zweites parteipolitischen Suppen-Schmäckerchen. Im SWR-Fernsehen hatte ein Jurist erklärt, die Wahl ohne vorangehende Ausschreibung widerspreche Verfassungsnormen. Das kam dem medienpolitischen Sprecher der CDU-Landtagsfraktion Josef Dötsch gelegen. Prompt forderte er die Medienanstalt auf, den Anstellungsvertrag für Eumann auszusetzen, bis die (Un-)Rechtmässigkeit des Wahlverfahren geprüft sei. Dötsch hat als Mitglied der LMK-Versammlung übrigens selbst an dem Wahlverfahren teilgenommen, das er nun öffentlich attackierte.
Es wird noch richtig peinlich
Schon Mitte Dezember 2017 wurde klar, dass es nicht allen Beteiligten wirklich ernsthaft um die Frage der Rechtmässigkeit des Wahlverfahrens zu gehen schien.
Beim zuständigen Verwaltungsgericht lag zehn Tage nach der Wahl eine Klage des Kölner Anwalts Markus Kompa vor, dessen Bewerbung abgewiesen worden war. Am 27. November 2017, eine Woche vor der Wahl, hatte Kompa seine Bewerbung in seinem Blog wie folgt begründet:
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Da mich sogar der Titel eines Fachanwalts für Medienrecht ziert, habe ich mich unter Protest gegen das fadenscheinige Verfahren initiativ beworben. Für den Fall der Nichtberücksichtigung habe ich standesgemäß mit Klage gedroht.
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Das Oberverwaltungsgericht nahm das gebührend zur Kenntnis und urteilte u.a.:
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Der Bewerbungsverfahrensanspruch eines Bewerbers um ein öffentliches Amt gewähre diesem namentlich kein Recht, einen missliebigen Konkurrenten lediglich zu verhindern, ohne selbst das Amt anzustreben, namentlich wenn es an der Ernsthaftigkeit der eigenen Bewerbung des Antragstellers fehle und er tatsächlich andere Zwecke verfolge. Bereits das Bewerbungsschreiben befasse sich damit, „den Mitbewerber herabzusetzen“.
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Von Bewerbern um eine 200.000 Euro-Chefposition erwartet man inhaltliche Aussagen. Kompa profilierte sich als jemand, der nicht den Job sondern nur stänkern und seinen Namen veröffentlicht sehen wollte. Solche Selbstdarsteller nutzen dem Ziel wenig, öffentliche und transparente Verfahren bei derartigen Stellenbesetzungen durchzusetzen. Kompa bekam ein paar schnell vergessene Schlagzeilen und erreichte nicht mehr als die Verschiebung des Abschlusses des Dienstvertrages mit Eumann um ein paar Monate.
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